Rechtsprechung
OLG Hamm, 25.10.1996 - 12 U 128/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Bauträgervertrag: Rücktritt wegen verspäteter Erteilung der Baugenehmigung? (IBR 1997, 323)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Welche Ansprüche hat der Bauträger nach unberechtigtem Rücktritt des Bauherrn? (IBR 1997, 364)
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Köln, 02.05.2001 - 2 W 56/01
Beschwerdebefugnis eines am Insolvenzverfahren nicht beteiligten Dritten
Eine analoge Anwendung der StPO bzw. des § 46 OWiG auf andere Rechtsgebiete verbietet sich bereits wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der für die verschiedenen Verfahren geltenden Kostenregelungen (Senat, OLGR 1997, 102 [103] mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur; OLG Brandenburg, MDR 1999, 508 jeweils für das Beschwerdeverfahren gegen einen Ordnungsgeldbeschluß). - OLG Karlsruhe, 21.11.2005 - 2 WF 191/05
Ordnungsmittelverfahren in einer Familiensache: Ermessensentscheidung über die …
Dies gilt nach herrschender Auffassung auch, soweit die Beschwerde erfolgreich war (OLG Hamm OLGR 2004, 233, 234; OLG Brandenburg MDR 2001, 411 u. OLGR 1999, 42, 43; OLG Koblenz OLGR 2004, 384, 386; OLG Köln OLGR 1997, 102, 103;… Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 141 Rdn 11 i.V. Musielak/Huber, ZPO, 4. Aufl., § 380 Rdn. 7 sowie Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 141 Rdn. 15, jeweils mit Nachweise zur Gegenansicht, nach der die Kosten bei erfolgreicher Beschwerde entspr. §§ 467 StPO, 46 OWiG der Staatskasse auferlegt werden sollen). - OLG Hamm, 02.12.1998 - 12 U 146/98
Wann darf Besteller vor Ablauf der Herstellungsfrist zurücktreten?
Bei dieser Sachlage war der Rücktritt des Beklagten nach §§ 636, 634, 327 BGB gerechtfertigt, ohne daß es für die Anwendung des § 636 BGB auf ein etwaiges Verschulden der Klägerin bzw. auf ihren Verzug ankommt (vgl. Senatsurteil in OLGR Hamm 1997, 102). - KG, 27.06.2002 - 8 W 139/02
Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Ausbleibens einer Partei
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind Kosten des Rechtsstreits (vgl. dazu OLG Brandenburg, OLGR 2001, 41; OLG Köln, OLGR 1997, 102).